Was danach passiertDenkmal-AfA bei Verkauf oder Vererbung
Verkauf innerhalb der Frist: Wird die Immobilie verkauft, bevor die 12-jährige (§7i) bzw. 10-jährige (§10f) Abschreibungsfrist abgelaufen ist, geht die noch nicht ausgeschöpfte AfA verloren — der Käufer kann die verbleibenden Prozentsätze des Verkäufers nicht übernehmen. Er kann für eigene, neue Sanierungsmaßnahmen an demselben Objekt selbst wieder eine Denkmal-AfA beginnen, aber nicht die des Vorbesitzers fortführen. Das ist bei der Verkaufsentscheidung mitzudenken, nicht erst danach.
Vererbung — anders als beim Verkauf, mit einer Ausnahme: Bei vermieteten Objekten (§7i) gilt die sogenannte Fußstapfentheorie (§11d EStDV) — Erben führen die begonnene AfA des Erblassers zu den bisherigen Werten fort, sowohl bei Erbfolge als auch bei unentgeltlicher Schenkung. Bei selbstgenutzten Objekten (§10f) hat der Bundesfinanzhof dagegen aktuell entschieden (2026): Der Sonderausgabenabzug nach §10f ist grundsätzlich nicht auf Erben übertragbar, weil es sich um einen personenbezogenen Sonderausgabenabzug handelt, nicht um eine echte AfA — §11d EStDV greift hier nicht. Die einzige Ausnahme: Der überlebende, zusammenveranlagte Ehegatte kann den Abzug für den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in bisheriger Höhe fortführen (§10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. §10e Abs. 5 Satz 3 EStG). Für alle anderen Erben (Kinder, sonstige Erbberechtigte) endet der Abzug mit dem Erbfall.
Beide Punkte sind reine Rechtslage-Information, keine Steuerberatung — wer eine Denkmalimmobilie vererben oder deutlich vor Fristablauf verkaufen möchte, sollte das mit dem eigenen Steuerberater vorab durchrechnen, nicht erst im Erbfall.