Steuervorteil · §7i EStG · Denkmal-AfA

Denkmal-AfA §7i EStG — wie der Rechenweg wirklich funktioniert

Die Denkmal-AfA ist der stärkste legale Steuerhebel im deutschen Immobilienrecht — aber nur wenn die Struktur stimmt. Rechenweg, Voraussetzungen und was viele Anleger falsch machen.

Was ist die Denkmal-AfA nach §7i EStG — kurz erklärt?

Die Denkmal-AfA nach §7i EStG erlaubt es Kapitalanlegern, den Sanierungsanteil einer denkmalgeschützten Immobilie vollständig abzuschreiben: 9 % pro Jahr über acht Jahre, danach 7 % über vier Jahre — zusammen 100 % des Sanierungsanteils als AfA in zwölf Jahren. Abgeschrieben wird ausschließlich der Sanierungsanteil, nicht der Grundstücks- oder Kaufpreisanteil. Bei einem Sanierungsanteil von 150.000 € und einem Steuersatz von 42 % ergibt das rund 63.000 € Steuerersparnis über die zwölf Jahre. Über die Anerkennung entscheiden drei Bedingungen: Die Denkmalschutzbehörde genehmigt die Sanierung schriftlich, bevor die Arbeiten beginnen; der Kaufvertrag trennt den Sanierungsanteil notariell sauber vom Kaufpreis; und nach Abschluss liegt die Bescheinigung nach §7i Abs. 2 EStG vor. Fehlt eine davon, erkennt das Finanzamt die AfA nicht an — das ist der häufigste und teuerste Fehler. Eigennutzer schreiben nach §10f EStG ab (90 % über zehn Jahre).

§7i EStG · ohne Fachchinesisch

Was §7i EStG bedeutet

§7i EStG erlaubt es, den Sanierungsanteil einer denkmalgeschützten Immobilie vollständig abzuschreiben: 9 % pro Jahr über 8 Jahre, dann 7 % über 4 Jahre — insgesamt 100 % in 12 Jahren. Das gilt nur für den Sanierungsanteil, nicht für den Grundstücks- oder reinen Kaufpreisanteil.

Was das bedeutet: Wer eine Denkmalimmobilie kauft mit 150.000 € Sanierungsanteil, kann über 12 Jahre 150.000 € steuerlich geltend machen — das Finanzamt beteiligt sich direkt am Investment. Welche Städte sich dafür rechnen, zeigt die Übersicht Denkmalimmobilie kaufen: Leipzig, Dresden, Jena.

Denkmalabschreibung, Denkmalschutz-Abschreibung, Paragraph 7i EStG — dieselbe Vorschrift

Für dieselbe Regelung kursieren mehrere Namen: Denkmal-AfA, Denkmalabschreibung, Denkmalschutz-Abschreibung oder ausgeschrieben Paragraph 7i EStG. Gemeint ist immer die erhöhte Absetzung für Baumaßnahmen an Baudenkmalen, die ausschließlich am bescheinigten Sanierungsanteil ansetzt — nicht am Kaufpreis und nicht am Grundstück. Wer in Angeboten auf unterschiedliche Begriffe stößt, vergleicht deshalb keine verschiedenen Modelle, sondern dieselbe Vorschrift unter verschiedenen Namen.

Rechenweg · konkret

Beispiel: Denkmalwohnung Leipzig

Sanierungsanteil 150.000 € · Steuersatz 42 %

§7i — Rechnung Schritt für Schritt

  • Sanierungsanteil150.000 €
  • AfA Jahr 1–8 (9 % × 150.000 €)13.500 €/Jahr
  • AfA Jahr 9–12 (7 % × 150.000 €)10.500 €/Jahr
  • Steuerersparnis Jahr 1–8 (42 %)5.670 €/Jahr
  • Steuerersparnis Jahr 9–12 (42 %)4.410 €/Jahr
  • Gesamte Steuerersparnis 12 J.~63.000 €
  • Effektiver Eigenkapitaleinsatz~37 % geringer

Modellrechnungen ohne Gewähr. Keine verbindlichen Angebote. Konditionen variieren je nach Bonität, Objekt und Bank. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Voraussetzungen · was wirklich zählt

Damit die §7i-AfA anerkannt wird

1

Denkmalschutz-Genehmigung vor Sanierungsbeginn

Die zuständige Denkmalschutzbehörde muss die Sanierungsmaßnahmen schriftlich genehmigen, bevor die ersten Arbeiten beginnen. Nachträgliche Genehmigungen werden steuerlich nicht anerkannt.

2

Korrekte notarielle Aufteilung

Im Kaufvertrag muss der Sanierungsanteil eindeutig vom Kaufpreisanteil getrennt ausgewiesen sein. Eine pauschale Nennung des Gesamtbetrags reicht nicht.

3

Bescheinigung nach §7i Abs. 2 EStG

Nach Abschluss der Sanierung stellt die Denkmalschutzbehörde eine Bescheinigung aus, die dem Finanzamt vorgelegt wird. Ohne diese Bescheinigung keine AfA.

4

Vermietungsabsicht oder Eigennutzung

Kapitalanleger (§7i) müssen die Wohnung dauerhaft vermieten. Eigennutzer fallen unter §10f EStG mit 90 % über 10 Jahre.

Zweiter Hebel, oft übersehen

Denkmalschutz-Abschreibung, Kaufpreis und Altbausubstanz — der zweite Hebel

Die Abschreibung Denkmalschutz-Immobilie besteht aus zwei Teilen, und über beide entscheidet der Kaufpreis: §7i EStG schreibt ausschließlich den Sanierungsanteil ab. Der übrige Kaufpreis — Grund und Boden sowie die Altbausubstanz — läuft daneben mit der regulären Gebäude-AfA weiter, meist 2 % oder 2,5 % pro Jahr. Ein aktuelles BFH-Urteil zeigt: Auch dieser Anteil lässt sich unter Umständen erhöhen.

Der Bundesfinanzhof hat am 7. Oktober 2025 (Az. IX R 26/24) entschieden: Bei einer denkmalgeschützten Immobilie bleibt der Bodenwert ein eigenständiger, positiver Wert — er darf nicht künstlich auf null gerechnet werden, nur weil das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Gleichzeitig bestätigte der BFH, dass sich die Restnutzungsdauer auch bei Denkmalobjekten per Sachverständigengutachten nachweisen lässt: Im entschiedenen Fall stieg der AfA-Satz auf die Altbausubstanz von 2,5 % auf rund 3,3 %, weil eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren belegt wurde.

Für die Praxis heißt das: Die §7i-AfA auf den Sanierungsanteil und ein Wann ein Restnutzungsdauer-Gutachten die AfA wirklich erhöht auf den Altbausubstanz-Anteil schließen sich nicht aus — beide Hebel setzen an unterschiedlichen Teilen des Kaufpreises an und lassen sich kombinieren. Ob sich der zusätzliche Gutachtenaufwand für Ihr Objekt lohnt, hängt vom Gebäudewert und Baujahr ab. Keine Steuerberatung; die verbindliche Würdigung trifft Ihr Steuerberater.

Für Selbstnutzer

Denkmal-AfA bei Eigennutzung — was §10f EStG konkret bringt

Wer die Denkmalimmobilie selbst bewohnt, statt sie zu vermieten, schreibt nicht über §7i, sondern über §10f EStG ab: 9 % der Sanierungskosten pro Jahr über 10 Jahre, insgesamt 90 % — als Sonderausgabenabzug, nicht als AfA im technischen Sinn. Der Unterschied zu §7i ist mehr als nur die Prozentzahl:

  • Keine zusätzliche Gebäude-AfA: Weil selbstgenutztes Wohneigentum keine Einkunftsquelle ist, läuft neben dem Sonderausgabenabzug keine reguläre lineare AfA auf die Altbausubstanz mit — anders als bei Vermietung.
  • Eigennutzung muss durchgehend vorliegen: §10f verlangt die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken in jedem der zehn Jahre. Wird die Wohnung zwischenzeitlich vermietet oder leer steht sie, entfällt der Abzug für die betroffenen Jahre — ein nachträglicher Wechsel zu §7i (Vermietung) ist dann für die Zukunft möglich, aber nicht rückwirkend.
  • Bescheinigungspflicht identisch: Genehmigung vor Sanierungsbeginn und die Bescheinigung der Denkmalbehörde sind für §10f genauso zwingend wie für §7i — eine der beiden Voraussetzungen aus dem Kartenblock oben gilt unverändert für beide Nutzungsarten.

In Summe ist der Steuervorteil bei Eigennutzung niedriger als bei Vermietung (90 % statt 100 %, kein Zusatzhebel über die Gebäude-AfA) — aber die eigene selbstgenutzte Denkmalimmobilie bleibt ein eigenständiger, planbarer Steuerhebel, kein Nebeneffekt der Kapitalanlage.

Was danach passiert

Denkmal-AfA bei Verkauf oder Vererbung

Verkauf innerhalb der Frist: Wird die Immobilie verkauft, bevor die 12-jährige (§7i) bzw. 10-jährige (§10f) Abschreibungsfrist abgelaufen ist, geht die noch nicht ausgeschöpfte AfA verloren — der Käufer kann die verbleibenden Prozentsätze des Verkäufers nicht übernehmen. Er kann für eigene, neue Sanierungsmaßnahmen an demselben Objekt selbst wieder eine Denkmal-AfA beginnen, aber nicht die des Vorbesitzers fortführen. Das ist bei der Verkaufsentscheidung mitzudenken, nicht erst danach.

Vererbung — anders als beim Verkauf, mit einer Ausnahme: Bei vermieteten Objekten (§7i) gilt die sogenannte Fußstapfentheorie (§11d EStDV) — Erben führen die begonnene AfA des Erblassers zu den bisherigen Werten fort, sowohl bei Erbfolge als auch bei unentgeltlicher Schenkung. Bei selbstgenutzten Objekten (§10f) hat der Bundesfinanzhof dagegen aktuell entschieden (2026): Der Sonderausgabenabzug nach §10f ist grundsätzlich nicht auf Erben übertragbar, weil es sich um einen personenbezogenen Sonderausgabenabzug handelt, nicht um eine echte AfA — §11d EStDV greift hier nicht. Die einzige Ausnahme: Der überlebende, zusammenveranlagte Ehegatte kann den Abzug für den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in bisheriger Höhe fortführen (§10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. §10e Abs. 5 Satz 3 EStG). Für alle anderen Erben (Kinder, sonstige Erbberechtigte) endet der Abzug mit dem Erbfall.

Beide Punkte sind reine Rechtslage-Information, keine Steuerberatung — wer eine Denkmalimmobilie vererben oder deutlich vor Fristablauf verkaufen möchte, sollte das mit dem eigenen Steuerberater vorab durchrechnen, nicht erst im Erbfall.
Modellrechnungen

Beispielrechnung zu § 7i EStG

Denkmal §7i · Leipzig · 42 % Steuersatz

Gründerzeitwohnung Leipzig

  • Kaufpreis200.000 €
  • Sanierungsanteil110.000 €
  • AfA Jahr 1–89.900 €/Jahr
  • Steuerersparnis/Jahr4.158 € (42 %)
  • Gesamte Steuerersparnis 12 J.~46.200 €
  • Eigenkapital effektiv~37 % reduziert

Modellrechnungen ohne Gewähr. Keine verbindlichen Angebote. Konditionen variieren je nach Bonität, Objekt und Bank. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Denkmal §7i · Dresden · 45 % Spitzensteuersatz

Jugendstilwohnung Dresden

  • Kaufpreis195.000 €
  • Sanierungsanteil100.000 €
  • AfA Jahr 1–89.000 €/Jahr
  • Steuerersparnis/Jahr4.050 € (45 %)
  • Gesamte Steuerersparnis 12 J.~44.550 €
  • Cashflow n. Steuer+ 350 €/Monat

Modellrechnungen ohne Gewähr. Keine verbindlichen Angebote. Konditionen variieren je nach Bonität, Objekt und Bank. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Modellrechner · §7i / §10f EStG

Denkmal-AfA selbst durchrechnen

Tragen Sie den Sanierungsanteil und Ihren Grenzsteuersatz ein. Für Kapitalanleger gilt §7i (100 % über 12 Jahre), für Selbstnutzer §10f (90 % über 10 Jahre).

FAQ

Häufige Fragen zur Denkmal-AfA §7i

Was bedeutet Denkmal-AfA nach §7i EStG?
§7i EStG erlaubt es, den Sanierungsanteil einer denkmalgeschützten Immobilie vollständig abzuschreiben: 9 % pro Jahr über 8 Jahre, dann 7 % über 4 Jahre — insgesamt 100 % des Sanierungsanteils in 12 Jahren. Das gilt nur für die Sanierungskosten, nicht für den Grundstücks- oder reinen Kaufpreisanteil.
Welche Voraussetzungen gelten für die Denkmalschutz-AfA?
Vier Punkte müssen stimmen: die Denkmalschutzbehörde muss die Sanierung vor Baubeginn genehmigen, der Kaufvertrag muss den Sanierungsanteil notariell getrennt ausweisen, nach Abschluss muss die Bescheinigung nach §7i Abs. 2 EStG vorliegen, und die Wohnung muss dauerhaft vermietet werden (sonst greift §10f statt §7i).
Was bedeutet Denkmal-AfA bei Vermietung?
Bei Vermietung gilt §7i EStG: 100 % des Sanierungsanteils über 12 Jahre abschreibbar (9 % über 8 Jahre, dann 7 % über 4 Jahre). Voraussetzung ist die dauerhafte Vermietungsabsicht — wird die Immobilie stattdessen selbst bewohnt, gilt §10f EStG mit 90 % über 10 Jahre als Sonderausgabenabzug statt AfA.
Kann ich die Denkmal-AfA rückwirkend geltend machen?
Nein, nicht für bereits begonnene Sanierungen ohne vorherige Genehmigung: Die Denkmalschutzbehörde muss die Maßnahmen genehmigen, bevor die Arbeiten beginnen — eine nachträgliche Genehmigung wird steuerlich nicht anerkannt. Die Bescheinigung selbst wird erst nach Abschluss der Sanierung ausgestellt und dann dem Finanzamt vorgelegt.
Welche Bescheinigung braucht die §7i-Abschreibung?
Nach Abschluss der Sanierung stellt die zuständige Denkmalschutzbehörde eine Bescheinigung nach §7i Abs. 2 EStG aus. Diese wird dem Finanzamt vorgelegt — ohne sie erkennt das Finanzamt die AfA nicht an, unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

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