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Kaufpreisaufteilung (Grund und Boden / Gebäude)

Nur der Gebäudeanteil eines Kaufpreises ist abschreibbar, der Grundstücksanteil nicht — wie plausibel diese Aufteilung ausfällt, bestimmt über die gesamte Haltedauer, wie viel AfA tatsächlich geltend gemacht werden kann.

Warum diese Trennung überhaupt nötig ist

Grund und Boden nutzt sich nicht ab, ein Gebäude schon — deshalb erlaubt das Steuerrecht die Abschreibung nur für den Gebäudeanteil. Bei zwei Objekten mit identischem Gesamtkaufpreis kann die tatsächlich abschreibbare Basis deutlich unterschiedlich ausfallen, je nachdem wie hoch der Bodenanteil in der jeweiligen Lage ist — in gefragten Innenstadtlagen liegt der Bodenanteil oft deutlich höher als in Randlagen, was die AfA-Basis dort spürbar kleiner macht.

Wie die Aufteilung ermittelt wird

Idealerweise wird die Aufteilung bereits im notariellen Kaufvertrag festgehalten, plausibel begründet — etwa über ein Wertgutachten oder die vom Bundesfinanzministerium bereitgestellte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung. Fehlt eine vertragliche Aufteilung oder erscheint sie dem Finanzamt unrealistisch, ermittelt die Finanzverwaltung die Aufteilung selbst — meist zulasten des Käufers, da Finanzämter tendenziell einen höheren Bodenanteil ansetzen als im Interesse einer maximalen AfA-Basis liegt.

Warum das ein oft unterschätzter Hebel ist

Eine sorgfältig begründete, realistische Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag kann über die gesamte Abschreibungsdauer mehrere zehntausend Euro zusätzliche AfA-Basis bedeuten, ohne dass sich am Kaufpreis selbst etwas ändert. Bei Denkmalimmobilien kommt eine weitere Aufteilungsebene hinzu — der Sanierungsanteil muss zusätzlich vom übrigen Gebäudeanteil getrennt ausgewiesen werden (siehe Denkmal-Bescheinigung).

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Verwandte Begriffe

Lineare AfA

Die lineare AfA ist die reguläre, gleichmäßige jährliche Gebäudeabschreibung über die Nutzungsdauer.

Denkmal-Bescheinigung & begünstigte Kosten (§7i Abs. 2 EStG)

Die erhöhte Denkmal-Abschreibung nach §7i EStG greift nur für die Sanierungs- bzw. Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich sind — nicht für den Kaufpreis der Altbausubstanz (dieser läuft über die normale lineare AfA). Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde; die Maßnahmen müssen vor Beginn mit der Behörde abgestimmt sein.

Kürzere Restnutzungsdauer per Gutachten (§7 Abs. 4 S. 2 EStG)

Statt des pauschalen AfA-Zeitraums erlaubt §7 Abs. 4 Satz 2 EStG, eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes nachzuweisen — meist über ein Sachverständigengutachten. Eine kürzere Nutzungsdauer bedeutet einen höheren jährlichen Abschreibungssatz.

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