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Denkmal-Bescheinigung & Kosten (§7i Abs. 2 EStG)

Die erhöhte Denkmal-AfA greift nur für die Sanierungskosten, die zur Erhaltung des Baudenkmals tatsächlich erforderlich sind — welche Kosten das sind, entscheidet nicht das Finanzamt, sondern die Denkmalschutzbehörde per Bescheinigung.

Was die Bescheinigung bestätigt und was nicht

Die Bescheinigung nach §7i Abs. 2 EStG bestätigt, dass die durchgeführten Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren und mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden. Sie ersetzt nicht die steuerliche Prüfung durch das Finanzamt, ist aber deren Grundlage — ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt die erhöhte AfA gar nicht erst an, unabhängig davon, wie plausibel die Kosten sonst erscheinen.

Warum die Vorabstimmung der entscheidende Schritt ist

Begünstigt sind nur Maßnahmen, die vor Beginn mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden — eine nachträgliche Genehmigung bereits durchgeführter Arbeiten reicht nicht aus, selbst wenn die Maßnahme fachlich einwandfrei und denkmalgerecht ausgeführt wurde. Wer zuerst saniert und erst danach die Behörde einschaltet, riskiert den kompletten steuerlichen Vorteil für diese Maßnahme.

Was nicht begünstigt ist

Nicht zu den begünstigten Kosten zählt der Kaufpreisanteil für die bereits bestehende Altbausubstanz — dieser läuft über die normale lineare AfA, nicht über §7i (siehe Kaufpreisaufteilung). Auch reine Komfortverbesserungen ohne Bezug zur Denkmalerhaltung (z. B. eine luxuriöse Ausstattung über den denkmalgerechten Standard hinaus) fallen in der Regel nicht unter die begünstigten Kosten — die Bescheinigung differenziert das im Einzelfall.

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Verwandte Begriffe

Denkmal-AfA (§7i EStG)

Die Denkmal-AfA nach §7i EStG erlaubt es, den Sanierungsanteil an einer denkmalgeschützten Immobilie über mehrere Jahre erhöht steuerlich abzuschreiben.

Denkmalimmobilie

Immobilie unter Denkmalschutz; der Sanierungsanteil ist nach §7i erhöht abschreibbar.

Kaufpreisaufteilung (Grund und Boden / Gebäude)

Bei einer vermieteten Immobilie ist nur der Gebäudeanteil des Kaufpreises abschreibbar — der Anteil für Grund und Boden nutzt sich nicht ab und wird nicht abgeschrieben. Der Gesamtkaufpreis muss deshalb auf Gebäude und Boden aufgeteilt werden; diese Aufteilung bestimmt die Bemessungsgrundlage der AfA.

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