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Anschaffungsnahe Herstellungskosten (EStG §6 Abs. 1 Nr. 1a)

Wer in den ersten drei Jahren nach dem Kauf zu viel in Instandsetzung und Modernisierung investiert, verliert den Sofortabzug als Werbungskosten: Aus Erhaltungsaufwand werden anschaffungsnahe Herstellungskosten, und die wandern in die Abschreibung. Die entscheidende Grenze liegt bei 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten.

Was ist Anschaffungsnahe Kosten (§6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)?

Wer in den ersten drei Jahren nach dem Kauf zu viel in Instandsetzung und Modernisierung investiert, verliert den Sofortabzug als Werbungskosten: Aus Erhaltungsaufwand werden anschaffungsnahe Herstellungskosten, und die wandern in die Abschreibung. Die entscheidende Grenze liegt bei 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten. Wie die 15 %-Grenze funktioniert. Übersteigen die Instandsetzungs- und Modernisierungskosten der ersten drei Jahre nach dem Kauf (netto, ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudeanteils, gelten sie insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten — nicht nur der übersteigende Teil, sondern die komplette Summe. Diese Kosten sind dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, sondern nur über die reguläre Abschreibung, verteilt über die gesamte Nutzungsdauer. Was mitzählt und was nicht. In die 15 %-Grenze fließen praktisch alle Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ein — auch kleinere Einzelmaßnahmen, die für sich genommen harmlos wirken, summieren sich innerhalb der Dreijahresfrist. Reine Schönheitsreparaturen ohne bauliche Substanzveränderung (Tapezieren, Streichen) zählen nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel nicht dazu, ebenso wenig wie üblicher Erhaltungsaufwand für laufenden Verschleiß außerhalb der Anfangsphase.

Was sind anschaffungsnahe Herstellungskosten?

Der Begriff steht in §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG und beschreibt eine Umqualifizierung: Aufwendungen, die für sich genommen Erhaltungsaufwand wären und sofort abziehbar, werden durch ihre Höhe und ihre zeitliche Nähe zum Erwerb zu Herstellungskosten. Der Betrag verschwindet dadurch nicht — er wirkt nur über Jahrzehnte statt in einem Jahr.

Wirtschaftlich ist das ein Liquiditätsthema, kein Verlust: Bei 2 % linearer AfA verteilt sich derselbe Betrag auf fünfzig Jahre. 60.000 € Sanierung, sofort abgezogen, entlasten bei 42 % Grenzsteuersatz einmalig um rund 25.200 €. Dieselben 60.000 € als anschaffungsnahe Herstellungskosten bringen 1.200 € AfA im Jahr, also rund 504 € Steuerwirkung — bis der Betrag nach fünfzig Jahren aufgebraucht ist. Modellrechnung ohne Gewähr, keine Steuerberatung.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Beispiel mit Zahlen

Kaufpreis 300.000 €, davon 200.000 € Gebäudeanteil laut Kaufvertrag. Die Grenze liegt damit bei 30.000 € netto, nicht bei 45.000 € — sie bemisst sich am Gebäudeanteil, nicht am Kaufpreis. Wer im ersten Jahr die Heizung für 14.000 € erneuert und im dritten Jahr die Fenster für 18.000 € tauscht, liegt mit 32.000 € über der Grenze und verliert den Sofortabzug für beide Maßnahmen — für 32.000 €, nicht für die 2.000 € Überschreitung. Wären die Fenster ins vierte Jahr gefallen, wären beide Beträge in ihrem jeweiligen Jahr voll abziehbar gewesen.

BMF-Schreiben, anschaffungsnahe Herstellungskosten und die BFH-Linie

Die heute maßgebliche Auslegung stammt aus drei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2016, die die Finanzverwaltung anschließend in einem BMF-Schreiben übernommen hat. Kernpunkte: In die Grenze fließen grundsätzlich alle Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ein, auch solche, die einzeln betrachtet üblicher Erhaltungsaufwand wären; Schönheitsreparaturen sind nach dieser Linie nicht generell ausgenommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer umfassenden Instandsetzung stehen. Wer sich auf ältere Kommentierungen stützt, rechnet deshalb regelmäßig zu großzügig. Die verbindliche Einordnung des einzelnen Belegs gehört zum Steuerberater.

Warum das gerade bei Bestand und Denkmal wichtig ist

Bei einem frisch gekauften Bestandsobjekt mit größerem Sanierungsbedarf lohnt sich eine bewusste zeitliche und finanzielle Planung: Bleibt man in den ersten drei Jahren knapp unter der 15 %-Grenze, sind die Kosten sofort als Werbungskosten abziehbar — ein spürbarer Liquiditätsvorteil gegenüber der über Jahrzehnte gestreckten Abschreibung. Bei Denkmalimmobilien greift ohnehin die separate Denkmal-AfA-Logik für begünstigte Sanierungskosten (siehe Denkmal-Bescheinigung), unabhängig von der 15 %-Grenze.

Abgrenzung: Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten und Standardhebung

Erhaltungsaufwand ersetzt Vorhandenes und ist sofort abziehbar. Herstellungskosten schaffen etwas Neues, erweitern die Fläche oder heben den Standard wesentlich — sie wandern in die Abschreibung. Eine Standardhebung liegt vor, wenn mindestens drei der vier zentralen Bereiche Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster deutlich verbessert werden; dann sind es unabhängig vom Betrag Herstellungskosten. Die Fünfzehn-Prozent-Regel ist eine dritte, davon unabhängige Schwelle. Alle drei können nebeneinander greifen, und die Prüfung endet nicht, wenn eine davon nicht erfüllt ist.

Wo es in der Praxis kippt: die Frist läuft ab Anschaffung, nicht ab Einzug

Der Dreijahreszeitraum beginnt mit der Anschaffung — dem Übergang von Nutzen und Lasten — und läuft taggenau, nicht nach Kalenderjahren. Wer im November kauft und im übernächsten Dezember saniert, liegt noch drinnen. Der zweite Punkt betrifft die Berechnung: Maßgeblich ist die Grenze bezogen auf die Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Grund und Boden, und zwar netto ohne Umsatzsteuer. Wer mit dem gesamten Kaufpreis rechnet, hält sich für weit unter der Grenze und liegt darüber. Größere Maßnahmen ins vierte Jahr zu legen ist deshalb keine Trickserei, sondern die naheliegende Planung — sie kostet nichts außer Geduld.

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