Sonderabschreibung §7b: Voraussetzungen (Kriterien)
Drei Eckwerte entscheiden, ob ein Objekt für die Sonder-AfA nach §7b infrage kommt: die Baukostenobergrenze, die gedeckelte Bemessungsgrundlage und die Bauantragsfrist — alle drei sind aktuell (Stand August 2026) fest definiert, nicht verhandelbar im Einzelfall.
Die Baukostenobergrenze: 5.200 € pro Quadratmeter
Für Bauanträge oder Bauanzeigen ab dem 1. Januar 2023 gilt eine Baukostenobergrenze von 5.200 € pro Quadratmeter Wohnfläche (angehoben durch das Wachstumschancengesetz gegenüber der früheren Grenze von 3.000 €). Liegen die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten über dieser Grenze, entfällt die Sonder-AfA für das gesamte Objekt — hier gibt es keine anteilige Förderung.
Die Bemessungsgrundlage: gedeckelt auf 4.000 € pro Quadratmeter
Auch bei einem Objekt unterhalb der Baukostenobergrenze wird die Sonder-AfA nur auf maximal 4.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet — der darüberliegende Teil der tatsächlichen Kosten bleibt bei der Sonder-AfA-Berechnung außen vor (fließt aber weiterhin in die reguläre lineare AfA ein). Bei 80 m² Wohnfläche ergibt das maximal 320.000 € Bemessungsgrundlage, darauf jährlich bis zu 5 % = 16.000 € Sonder-AfA, über vier Jahre bis zu 64.000 € zusätzlich zur regulären Abschreibung.
Die Bauantragsfrist: 30. September 2029
Begünstigt sind Objekte mit Bauantrag oder Bauanzeige zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September 2029. Wer heute noch einsteigen will, sollte bedenken: Von der Bauanzeige bis zur Fertigstellung vergehen bei einem Neubauprojekt oft ein bis zwei Jahre — realistisch ist deshalb ein Projekteinstieg deutlich vor Ablauf der Frist die letzte echte Gelegenheit, die volle Förderdauer noch zu nutzen. Die konkreten Zahlen und Fristen prüft im Einzelfall der Steuerberater.
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